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#1 |
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Forenabhängiger :-)
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 436
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Wonach richtet sich der Streitwert einer Kündigungsschutzklage. Ich habe gehört, dass bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das Vierteljahreseinkommen des Arbeitnehmers der Streitwert ist.
Wie sieht das bei einen Aufhebungsvertrag aus? Wo nach richtet sich da der Streitwert? Wird hier auch das Vierteljahreseinkommen zugrunde gelegt oder wird die "Abfindungssumme" herangezogen?
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Aus gegebenem Anlass: Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit dem vom anderen Mitgliedern des Forums übereinstimmen. Des weiteren ist mein Geschwafel lediglich eine Mischung aus Lebenserfahrung und Profilierungssucht! |
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#2 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 02.01.2009
Beiträge: 1.125
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Bei einem Aufhebungsvertrag kann es eigentlich nicht zum Streit kommen.
Denn den schliessen beide Parteien einvernehmlich. Wenn eine Partei mit den Bedingungen nicht einverstanden ist, dann unterschreibt sie den Vertrag nicht. Wenn Sie doch unterschreibt, dann müsste Sie schon hieb- und stichfest beweisen können, dass sie dazu (strafrechtlich) genötigt wurde. Papiersammler |
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#3 |
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Forenabhängiger :-)
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 436
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Der AN hat der Aufhebungsvertrag von einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Der Rechtsanwalt hat am Vertrag diverse änderungen vorgenommen. +
Wie sieht das bei Aufhebungsvertrag aus? Wo nach richtet sich da der Streitwert? Wird hier auch das Vierteljahreseinkommen zugrunde gelegt oder wird die "Abfindungssumme" herangezogen?
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Aus gegebenem Anlass: Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit dem vom anderen Mitgliedern des Forums übereinstimmen. Des weiteren ist mein Geschwafel lediglich eine Mischung aus Lebenserfahrung und Profilierungssucht! |
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#4 | |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 19.02.2005
Beiträge: 637
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Der Gegenstandswert beträgt idR ein Bruttoquartalsverdienst (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG iVm § 42 Abs. 3 S. 1 GKG).
Zitat:
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