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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Überschreibung eines Hauses
Hallo miteinander,
leider ist es wie es ist. Meine Eltern leben beide noch und haben Ihr Einfamilienhaus meiner ältesten Schwester notariel überschrieben incl. Nießbrauchsrecht. Leider wurde ich und meine zweite Schwester hierbei, ohne uns in Kenntnis zu setzen, übergangen. Dies ist für uns beide nur sehr schwer zu Verstehen. Dahingehend auch meine Frage an euch. Was kann ich bezüglich der Überschreibung des Hauses tun, kann ich einen finanziellen Ausgleich von meiner Schwester fordern und wenn ja in welchen zeitlichen Rahmen. |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ihre Eltern können/konnten mit ihrem Haus machen was sie wollen. Sie hätten es auch dem Tierschutzverein Kleinkleckresdorf schenken können.
Momentan haben sie keinen Anspruch Sollten Ihre Eltern innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben, entstehen evtl. Plichtteilergänzungsansprüche. Leben sie noch länger als 10 Jahre haben sie keinerlei Ansprüche |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Noch ne` Frage
Das Haus ist ja nun Überschrieben, Leider.
Leider muß ich noch hinzufügen, dass meine Eltern sich immer mehr von uns beiden nicht bedachten Kindern entfernen und sogar eien Keil in die Familie treiben. Auf die Frage von mir, ob ich denn den abgeschlossenen Vertrag der Hausüberschreibung einmal durchlesen könnte, bekam ich nur den aüßerst verletzenden Satz zur Antwort, Dass geht dich überhaupt nichts an. Deshalb meine Frage, habe ich überhaupt einen Anspruch darauf den Vertrag zu lesen oder irgendein anderes Informationsrecht. Danke für Eure Antworten, denn langsam muss ich glauben, das hier irgend welche Gemeinheiten gegen mich laufen und ich meinen Eltern nicht mehr glauben kann |
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#4 |
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Dipl. Rechtspfleger (FH)
Registriert seit: 02.07.2003
Ort: bei Düsseldorf
Beiträge: 19.900
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Hi,
das Haus ist Eigentum Ihrer Eltern. Diese können mit ihrem Eigenrtum nach belieben Verfahren. Was Ihre Eltern mit dem Eigentum machen geht Sie nichts an. Somit geht Sie auch der Inhalt des Vertrages nichts an. Warum sollten Ihre Eltern Ihnen gegenüber auskunftspflichtig sein? Gruß Rpfl.
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Nemo me impune lacessit |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Auskunftsrecht
Hi Rechtspfleger,
danke für Deine Antwort. Meine Eltern setzten sich mit uns 3 Kindern an einen Tisch um über den Übergabevertrag zu verhandeln. Dieser sollte dann auch bei einem Notar unterzeichnet werden. Leider zerschlug sich dieses Gespräch im Streit durch die Person, welche jetzt auch das Haus ohne unser Wissen überschrieben hat bekommen. Uns geht es im Grund genommen nur darum, Offenheit und Ehrlichkeit zu erfahren, denn es gab nie irgendeinen Steit unter uns diesbezüglich bis zum jetzigen Zeitpunkt. Auskunftspflicht deshalb, weil ich diese gem § 2057 BGB so verstehe, oder liege ich da verkehrt? |
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#6 | |
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Forenabhängiger :-)
Registriert seit: 04.10.2005
Beiträge: 418
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Neuen Anlauf für ein Gespräch nehmen ...
Zitat:
also ich als Laie verstehe den § 2057 so, dass man erst nach einem Erbfall auskunftspflichtig ist. ---- Und das kann ja noch lange dauern. Ich habe mich mit dem Thema auch intensiv beschäftigt und erfahren, dass die Eltern nicht verpflichtet sind, eine gesetzl. Ausgleichspflicht festzulegen, sondern sie können die "Gründe" und "Bedingungen" nach ihrem Ermessen festlegen! --- Das ist doch okay so, denn wieso sollten sie denn nicht uneingeschränkt entscheiden können, wie sie ihren Grundbesitz und ihr Vermögen verteilen? Es ist doch beim Erben vielmehr so, dass man "am Ende", das bekommt, was übrig ist und nicht das, was man sich ausrechnet? Und es liegt ja an einem selbst, ob man sein Verhältnis zu den Eltern belastet und seinen künftigen Erbteil als Forderung darstellt, oder? @ jürgen M: Ich würde etwas Zeit verstreichen lassen und einen neuen Anlauf für ein Gespräch mit den Eltern nehmen. Und dabei möglichst diplomatisch vorgehen und eher bitten und nicht forsch auftreten. Viel Erfolg dabei. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 13.01.2005
Beiträge: 21.481
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§ 2057 BGB regelt Auskunftspflichten zwischen mehreren Erben. Wie "WerweißRat?" zutreffend schrieb, setzt das voraus, dass ein Erbfall eingetreten ist. Abgesehen davon ist ja überhaupt nicht bekannt, wer überhaupt Erbe wird und ohne Erbrecht gäbe es auch nach dem Erbfall kein Auskunftsrecht nach § 2057 BGB.
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Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll. |
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